Mit einer verbindlichen Patientenverfügung hat man die Möglichkeit das Recht auf Selbstbestimmung effektiv und sicher wahrzunehmen. Konkret handelt es sich dabei um eine schriftliche Erklärung, mit der man im Falle einer zukünftig fehlenden Entscheidungsfähigkeit – etwa in Folge von Bewusstlosigkeit oder einer schweren Erkrankung – eine medizinische Behandlung vorausschauend ablehnen kann.
Eine Patientenverfügung soll also sicherstellen, dass der behandelnde Arzt die Wertvorstellung seines Patienten beachtet. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Patientenverfügungen sind im Patientenverfügungsgesetz (PatvG) geregelt.
Dazu gehört, dass eine Patientenverfügung nur höchstpersönlich, also nur durch die betroffene Person selbst, errichtet werden kann. Dabei haben nicht nur eigenberechtigte Erwachsene, sondern auch bereits entscheidungsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr das Recht, eine Patientenverfügung abzugeben.
Bei der Errichtung selbst ist dann eine konkrete Beschreibung der medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, vorzunehmen.
Wesentlich ist außerdem, dass einer verbindlichen Patientenverfügung eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung vorangeht. Der Arzt hat die Aufklärung und das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit des Patienten unter Angaben seines Namen und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei darzulegen, aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt (zum Beispiel, weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt). Der aufklärende und der behandelte Arzt haben Patientenverfügungen in die Krankengeschichte oder in die ärztliche Dokumentation aufzunehmen.
Eine verbindliche Patientenverfügung muss im nächsten Schritt schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet und der Patient muss über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen hat die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
Der Patient kann in der Patientenverfügungen auch weitere Anmerkungen festhalten. Er kann zum Beispiel eine konkrete Vertrauensperson benennen, die Ablehnung des Kontaktes zu einer bestimmten Person verfügen oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person aufnehmen.
Eine abgegebene Patientenverfügung ist aber nicht unbeschränkt wirksam, sondern verliert nach Ablauf von 8 Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann natürlich nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden. Damit beginnt die Frist von 8 Jahren oder eine vom Patienten gewünschte kürzere Frist neu zu laufen. Einer Erneuerung ist gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert werden.
Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist der Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken.
Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen entsprechend dem Patientenverfügungsgesetz erfüllt, ist dennoch nicht gänzlich unerheblich, sondern bei der Ermittlung des Willens des Patienten zu berücksichtigen und dieser zugrunde zu legen. Derartige unverbindliche Patientenverfügungen können dem Arzt Hilfe leisten, um den Patientenwillen zu ermitteln und lassen sich zum Beispiel auch über Online-Plattformen abgeben. Eine zwingende Bindung an eine solche Patientenverfügung besteht allerdings nicht.
Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Patientenverfügung die medizinische Notfallversorgung unberührt lässt, sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet. Jedenfalls empfiehlt es sich daher, eine Hinweiskarte mitzuführen, sodass der Gesundheitsdienstleister im Ernstfall möglichst rasch um das Bestehen einer Patientenverfügung Bescheid weiß und entsprechend handeln kann.
Zum Autor: Mag. Johannes Paul ist Rechtsanwalt bei Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte, paul@eulaw.at
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